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Krankenversicherung SGB V §38

Haushaltshilfe nach § 38 SGB V
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, Vorsorgekuren für Mütter, häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen oder Müttergenesungskuren die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann, jedoch können andere Haushaltsangehörige nicht zu einer Beurlaubung von ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihrer Schulausbildung veranlasst werden. Gesundheitszustand, Alter sowie Umfang der Haushaltsführung sind ebenso im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen wie der Gesichtspunkt der Haushaltsführung durch größere Kinder.

Anspruchsumfang

Im Gegensatz zu § 37.1 (4 Wochen) enthält § 38 für den Umfang der als Sachleistung zu erbringenden Haushaltshilfe keine Regelung. Entscheidend ist die konkrete Situation. Die Dauer der Haushaltshilfe ist ansonsten unbegrenzt.
Von dringenden Fällen abgesehen ist die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe bei der Krankenkasse zu beantragen. Dem Antrag ist eine vertragsärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes mit Angaben über den Grund der Erforderlichkeit von Haushaltshilfe, ihre Art, Intensität und voraussichtliche Dauer beizufügen.